2018 Die Baugestaltungssatzung von Grüna

Baugestaltungssatzung ...

... ist derzeit wohl DAS Reizwort für manchen Grünaer, und es hätte gute Chancen auf den Titel „Unwort des Jahres“ im Ort. Zu Recht?

Nun, wie die meisten Dinge im Leben hat auch dieses Thema mindestens zwei Seiten. Der Buschfunk weiß viel, doch selten die ganze Geschichte. Die wäre auch viel zu lang für diesen Artikel, aber mit einigen Informationen und Denkanstößen möchten wir Interessierte auf die Ortschaftsratssitzung am 15. September, 19 Uhr Rathaus Grüna, hinweisen. Da soll über das Für und Wider einer solchen Satzung und eventuellen Änderungsbedarf mit Fachleuten, Bürgern und Ortschaftsräten diskutiert werden.

Warum schlagen gerade jetzt die Wellen so hoch? Immerhin ist unsere Baugestaltungssatzung (im folgenden kurz BauGS) seit sechs Jahren in Kraft. Und sie hat eine lange Vorgeschichte, die im Ortschaftsanzeiger Grüna+Mittelbach nachgelesen werden kann: in Nr. 5/2006 (BauGS Grüna – eine unendliche (?) Geschichte), Nr. 1/2007 (BauGS Grüna: Land in Sicht?) und in Nr. 2/2008 (Baugestaltungssatzungen für Grüna und Mittelbach beschlossen). Die Ortschaftsanzeiger ab Nr. 4/2007 finden Sie übrigens auch auf http://www.gruena-online.de/index.php?article_id=5 im PDF-Format zum Herunterladen.

Kurz zusammengefasst: Diese BauGS ist keine Erfindung des Ortschaftsrates, auch wenn er sie am 25.2.2008 einstimmig beschlossen hat. Bereits vom Oktober 1993 stammte die „Örtliche Bausatzung über die Gestaltung baulicher Anlagen ...“ des Grünaer Gemeinderates. Nach den Eingemeindungen 1997-99 ging die Stadtverwaltung daran, bestehende Ortssatzungen (Euba, Grüna, Kleinolbersdorf-Altenhain und Mittelbach) der neuen Situation anzupassen – ausdrücklich mit dem Hinweis, nicht die Inhalte ändern zu wollen, sondern nur Rechtssicherheit zu schaffen. Der Ortschaftsrat Grüna sprach sich einhellig für eine solche Satzung aus – nicht um die Bürger zu gängeln, sondern um die Entwicklung Grünas zu einer gesichtslosen Randsiedlung der Stadt zu verhindern, um das kulturelle Erbe zu schützen und die örtliche Identität zu bewahren.  

Doch das Versprechen, nicht den Inhalt zu ändern, löste sich bald in Schall und Rauch auf. Nach ungezählten Besprechungen, Schreiben und Überarbeitungen durch Chemnitzer Ämter war unsere Grünaer Satzung bald nicht wiederzuerkennen. Hartnäckige Einwände des Ortschaftsrates hatten nur teilweise Erfolg. Eine Kompromiss-Version, im Stadtrat beschlossen im Mai 2003, wurde wenig später durch das Regierungspräsidium gekippt. Der Ortschaftsrat ging weitere Kompromisse ein, die Verwaltungsspitze trat auf die Bremse. Ein zweiter Stadtratsbeschluss im März 2006 war rechtsungültig. Weitere Änderungen folgten, bis zum Stadtratsbeschluss am 19.3.2008, veröffentlicht im Amtsblatt am 7.5.2008. Geschafft! – Wirklich?

Die vielen Zugeständnisse hatte der Ortschaftsrat deshalb gemacht, weil es a) andernfalls gar keine BauGS für Grüna gäbe, b) begründete Abweichungen im Einzelfall ja möglich waren und c) wir nach zirka zwei Jahren sehen würden, wo es „Klemmer“ in der Anwendung gibt, um die entsprechenden Punkte nach Möglichkeit zu ändern.

Aus den zwei Jahren sind nun sechs geworden, da größere und prinzipielle Probleme mit der Satzung bis vor kurzem nicht an den Ortschaftsrat herangetragen wurden. Bei vereinzelten Bauanträgen hatte es Diskussionen gegeben, weshalb wir im November 2012 einen Vertreter des Stadtplanungsamtes in die OR-Sitzung gebeten hatten. Dieser berichtete von lediglich fünf Anträgen auf Abweichung, wobei nur zwei abgelehnt werden mussten, wegen abweichender Dachneigung aus Unkenntnis der Satzung.

Diese Unkenntnis ist übrigens ein häufiger Grund, vor allem bei Maßnahmen, für die kein Bauantrag gestellt werden muss, wie z. B. einen Neuanstrich der Fassade. Man kann verweisen auf die genannten Artikel im Ortschaftsanzeiger, auf die rechtsgültige Veröffentlichung im Chemnitzer Amtsblatt Nr. 18/2008 (http://www.chemnitz.de/chemnitz/de/aktuelles/publikationen/amtsblatt/2008/18.html) und die Erinnerung im Ortschaftsanzeiger Nr. 4/2012 mit dem Titel „Achtung, Baugestaltungssatzung!“. Viele Bauherren verlassen sich (mit Recht) auf ihren Architekten – und der berichtet dann, dass er ja im Internet unter Chemnitzer Satzungen geforscht, aber nichts gefunden habe. Weil die Stadt dort eben prinzipiell nur Vorschriften veröffentlicht, die das gesamte Stadtgebiet betreffen. (Allerdings: Mit einer Suchmaschine wird man schnell fündig.) Mancher kommt aber auch auf die Idee, die Sprechstunde des Ortsvorstehers aufzusuchen. Dort gibt es eine Kopie der Satzung kostenlos, und dazu so manchen sachdienlichen Hinweis.

Doch wer ist nun schuld, wenn „das Kind in den Brunnen gefallen“ ist, und vor allem: Was ist zu tun, wenn im Nachhinein Abweichungen festgestellt werden: das Dach in Zone 2 leuchtend rot gedeckt, und ein Anstrich, der beim einen Entzücken auslöst und beim anderen Zahnreißen? Sollen die Ortschaftsräte sich verhalten wie die berühmten drei Affen? „Ich habe die Satzung mit beschlossen, aber ich will mit ihrer Anwendung nichts zu tun haben?“ Wenn zu viele Abweichungen zu lange stillschweigend geduldet werden, dann könnte dies schnell zum Gewohnheitsrecht und die Vorschrift unwirksam werden. Das Gleiche ist, wenn jeder (noch so verständliche) Wunsch nach Abweichung befürwortet wird, weil wir ja nicht die Bösen sein wollen. Dann sollten wir doch lieber den A... in der Hose haben und die Aufhebung der Satzung beschließen. Kein Problem, wenn sicher wäre, dass dies der Mehrheitswille der Grünaer ist.

Hier aber liegt der Knackpunkt. Zu Wort melden sich in der Regel die direkt Betroffenen, die sich in ihrer persönlichen Gestaltungsfreiheit beeinträchtigt sehen. Die Gestaltung und Farbgebung von Gebäuden hat jedoch auch immer eine starke Außenwirkung. Sie berührt das öffentliche Interesse nach dem Erhalt und der Pflege eines historischen Ortsbildes, aber auch die Rechte des Nachbarn, der die grelle Farbe der gegenüberliegenden Hauswand nicht in seiner Wohnung haben will. Eine bayrische Almhütte oder einen futuristischen Würfelbau kann man schön finden – aber auch mitten an der Grünaer Dorfstraße? Individuelle und gemeinschaftliche Interessen im Gegensatz: eigentlich nichts Ungewöhnliches.

Nur: Das gemeinschaftliche Interesse bestimmen in diesem Falle Sie, die Grünaer Bürgerinnen und Bürger. Die anderen Ortschaftsräte werden mir sicher zustimmen, dass unser weiteres Vorgehen ganz wesentlich von der Meinung der Grünaer abhängt. Deshalb: Machen Sie bitte mit, kommen Sie zur Ortschaftsratssitzung am 15.9., und noch wichtiger: Schreiben Sie uns vorher Ihre Meinung, sowohl im Hinblick auf die eigene Immobilie als auch auf das allgemeine Ortsbild, an: Ortschaftsrat Grüna, Chemnitzer Straße 109, bzw. OVNeubert.Gruena_at_web.de. Dabei geht es nicht nur um Ja oder Nein zur BauGS, sondern vor allem um die Frage: Wenn Ja, dann mit welchen Änderungen? Dazu brauchen Sie natürlich den Satzungstext – wo Sie den finden, steht weiter oben.

Wir zählen auf Sie!

Fritz Stengel, stellv. OV Grüna

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